Werbung verboten!

  

 

Aber: Im Rahmen der Integrierten Versorgung müssen Ärzte Patienten informieren!

Unternehmen gehen auf Kundenfang. Ärzten verbietet dagegen die

Musterberufsordnung (MBO-Ä), um Patienten zu werben. Anpreisende irreführende oder Vergleichende Werbung ist berufswidrig. Lediglich "sachliche Informationen" duldet die MBO-Ä. Was trotz dieser strikten Vorgaben drin ist, sagt Ihnen Rechtsanwalt Herbert Wild.

 

Mit der Einführung der Gesundheitsreform 2000 ist der Paragraph 140 a bis h SGB V zur Integrierten Versorgung neu eingeführt worden. Nach Absatz 3 hat der einzelne Arzt und der Netzarzt nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, seine Patienten über das Leistungsangebot des Netzes und damit auch über sein eigenes Leistungsangebot zu informieren.

 

Doch auch im Rahmen der Integrierten Versorgung greift die MBO-Ä. Diese Punkte gilt es zu beachten:

 

1.    Die Information muss sachlich sein und der Wahrheit entsprechen. Sie darf keine vergleichende Werbung enthalten.

 

2.    Netze oder Institutionen der Integrierten Versorgung dürfen die am Netz

beteiligten Ärzte nennen.

 

3.    Unter den Paragraph 140 a bis h SGB V fallen auch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Denn in ihnen haben sich Leistungserbringer zusammengeschlossen. Diese dürfen, wenn sie Patienten informieren, den einzelnen Arzt nicht werbend gegenüber anderen Ärzten herausstellen. Sie darf auch keine Qualitätsurteile abgeben.

 

4.    Ärzte oder Netze dürfen keine Patienten gezielt von anderen Kollegen oder Ärzten, die nicht dem Netzverbund angehören, abwerben.

 

5.    Die Regelungen der MBO-Ä 97 gestatten nicht, auf Praxisschildern oder

Arztbriefbögen darauf hinzuweisen, dass man einem bestimmten Praxisverbund angehört. Doch in den eigenen Praxisräumen kann der Arzt etwa auf Plakaten oder in Broschüren darauf hinweisen, dass er Mitglied in einem Netz ist.

 

Eigene Homepage im Internet - so viel Werbung darf sein

 

Eine weitere Möglichkeit, auf die Praxis aufmerksam zu machen, ist das Internet. Viele Kollegen haben bereits eine eigene Homepage. Der Auftritt darf informieren über den Arzt, seine Praxis, sein Leistungsangebot, Ort und Lage, sowie Sprechstundenzeiten.

 

Kapitel D der MBO-Ä legt für "Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen" fest, dass bei Informationen über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nicht mehr als drei aufgeführt werden dürfen. Diesen Angaben muss der deutliche Hinweis vorangestellt werden, dass ihnen nicht eine von einer Ärztekammer verliehene Qualifikation zugrunde liegt.

 

Die Homepage darf auch praxisorganisatorische Hinweise enthalten. Dazu zählt die MBO-Ä Angaben zu Sprechstundenzeiten, Telefonnummern und die Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde. Hier darf der Arzt aber auch auf die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Parkplatzsituation oder besondere Einrichtungen für Behinderte hinweisen.

 

Außerdem kann der Arzt im Internet erwähnen, dass er einem Praxisverbund

angehört. Sachliche Informationen zu ärztlichen Leistungen innerhalb dieses

Verbundes dürfen vorgestellt werden. Doch jede werbende Herausstellung des Verbundes oder seiner teilnehmenden Ärzte ist untersagt.

 

Herbert Wild

 

ÄP Dermatologie 6/November-Dezember 2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechts § Tipps für die Praxis von Herbert Wild

 

Der Rechtsanwalt berät seit drei Jahren Ärzte, die Praxisnetze gründen wollen, und

ist Mit-Organisator und Seminarleiter des Bundes-Arbeitsgruppen-Treffen vernetzter

Arztpraxen. Wild hat sich auf Medizinrecht sowie Bank-, Erb- und Kapitalanlagerecht

spezialisiert.

 

Der gebürtige Schwabe ist nicht nur Experte in Sachen Recht, sondern durch seine

Banklehre und das Betriebswirtschaftsstudium auch in ökonomischen

Angelegenheiten. Dieses Doppelwissen vertiefte er während seiner beruflichen

Laufbahn, welche auch in die Schweiz, nach Frankreich und Luxemburg führte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Werbeverbot muss gelockert werden

 

Im Sinne des Verbraucherschutzes ist es wünschenswert, wenn Ärzte die

Öffentlichkeit etwa über Praxisgestaltung oder ärztliche Leistungen informieren

können. In der Bevölkerung besteht zu diesem Thema ein enormer

Informationsbedarf. Das zeigt nicht zuletzt die Serie "Die 500 besten Ärzte" im

Magazin "Focus". Sie beweist außerdem, dass die starren berufsrechtlichen

Regelungen der jeweiligen Ärztekammern im Auflösen begriffen sind.

 

Die Öffnung der standesrechtlichen Werbung, wie es auch bei anderen

Berufsgruppen wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten

geschehen, wird auch an den Ärzten nicht vorbeigehen. Die Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts geht in der Tendenz eindeutig dahin, strikte Vorschriften

zu den Werbemethoden unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit (Artikel 12

Grundgesetz) zu lockern. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgabe, dass Ärzte auf

Praxisschildern oder Briefbögen nicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund

hinweisen dürfen, mehr als zweifelhaft.

 

Herbert Wild