Werbung verboten! |
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Aber:
Im Rahmen der Integrierten Versorgung müssen Ärzte Patienten
informieren! Unternehmen
gehen auf Kundenfang. Ärzten verbietet dagegen die Musterberufsordnung
(MBO-Ä), um Patienten zu werben. Anpreisende irreführende oder
Vergleichende Werbung ist berufswidrig. Lediglich "sachliche
Informationen" duldet die MBO-Ä. Was trotz dieser strikten
Vorgaben drin ist, sagt Ihnen Rechtsanwalt Herbert Wild. Mit
der Einführung der Gesundheitsreform 2000 ist der Paragraph 140 a bis h
SGB V zur Integrierten Versorgung neu eingeführt worden. Nach Absatz 3
hat der einzelne Arzt und der Netzarzt nicht nur das Recht, sondern
sogar die Pflicht, seine Patienten über das Leistungsangebot des Netzes
und damit auch über sein eigenes Leistungsangebot zu informieren. Doch
auch im Rahmen der Integrierten Versorgung greift die MBO-Ä. Diese
Punkte gilt es zu beachten: 1. Die Information muss
sachlich sein und der Wahrheit entsprechen. Sie darf keine vergleichende
Werbung enthalten. 2. Netze oder
Institutionen der Integrierten Versorgung dürfen die am Netz beteiligten
Ärzte nennen. 3. Unter den Paragraph
140 a bis h SGB V fallen auch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Denn
in ihnen haben sich Leistungserbringer zusammengeschlossen. Diese dürfen,
wenn sie Patienten informieren, den einzelnen Arzt nicht werbend gegenüber
anderen Ärzten herausstellen. Sie darf auch keine Qualitätsurteile
abgeben. 4. Ärzte oder Netze dürfen
keine Patienten gezielt von anderen Kollegen oder Ärzten, die nicht dem
Netzverbund angehören, abwerben. 5. Die Regelungen der
MBO-Ä 97 gestatten nicht, auf Praxisschildern oder Arztbriefbögen
darauf hinzuweisen, dass man einem bestimmten Praxisverbund angehört.
Doch in den eigenen Praxisräumen kann der Arzt etwa auf Plakaten oder
in Broschüren darauf hinweisen, dass er Mitglied in einem Netz ist. Eigene
Homepage im Internet - so viel Werbung darf sein Eine
weitere Möglichkeit, auf die Praxis aufmerksam zu machen, ist das
Internet. Viele Kollegen haben bereits eine eigene Homepage. Der
Auftritt darf informieren über den Arzt, seine Praxis, sein
Leistungsangebot, Ort und Lage, sowie Sprechstundenzeiten. Kapitel
D der MBO-Ä legt für "Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen" fest, dass bei Informationen über
besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nicht mehr als drei
aufgeführt werden dürfen. Diesen Angaben muss der deutliche Hinweis
vorangestellt werden, dass ihnen nicht eine von einer Ärztekammer
verliehene Qualifikation zugrunde liegt. Die
Homepage darf auch praxisorganisatorische Hinweise enthalten. Dazu zählt
die MBO-Ä Angaben zu Sprechstundenzeiten, Telefonnummern und die
Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde. Hier darf der Arzt aber auch
auf die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die
Parkplatzsituation oder besondere Einrichtungen für Behinderte
hinweisen. Außerdem
kann der Arzt im Internet erwähnen, dass er einem Praxisverbund angehört.
Sachliche Informationen zu ärztlichen Leistungen innerhalb dieses Verbundes
dürfen vorgestellt werden. Doch jede werbende Herausstellung des
Verbundes oder seiner teilnehmenden Ärzte ist untersagt. Herbert
Wild ÄP
Dermatologie 6/November-Dezember 2000 Rechts
§ Tipps für die Praxis von Herbert Wild Der
Rechtsanwalt berät seit drei Jahren Ärzte, die Praxisnetze gründen
wollen, und ist
Mit-Organisator und Seminarleiter des Bundes-Arbeitsgruppen-Treffen
vernetzter Arztpraxen.
Wild hat sich auf Medizinrecht sowie Bank-, Erb- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Der
gebürtige Schwabe ist nicht nur Experte in Sachen Recht, sondern durch
seine Banklehre
und das Betriebswirtschaftsstudium auch in ökonomischen Angelegenheiten.
Dieses Doppelwissen vertiefte er während seiner beruflichen Laufbahn,
welche auch in die Schweiz, nach Frankreich und Luxemburg führte. Werbeverbot
muss gelockert werden Im
Sinne des Verbraucherschutzes ist es wünschenswert, wenn Ärzte die Öffentlichkeit
etwa über Praxisgestaltung oder ärztliche Leistungen informieren können.
In der Bevölkerung besteht zu diesem Thema ein enormer Informationsbedarf.
Das zeigt nicht zuletzt die Serie "Die 500 besten Ärzte" im Magazin
"Focus". Sie beweist außerdem, dass die starren
berufsrechtlichen Regelungen
der jeweiligen Ärztekammern im Auflösen begriffen sind. Die
Öffnung der standesrechtlichen Werbung, wie es auch bei anderen Berufsgruppen
wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten geschehen,
wird auch an den Ärzten nicht vorbeigehen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geht in der Tendenz eindeutig dahin, strikte Vorschriften zu
den Werbemethoden unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit (Artikel 12
Grundgesetz)
zu lockern. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgabe, dass Ärzte auf Praxisschildern
oder Briefbögen nicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund hinweisen
dürfen, mehr als zweifelhaft. Herbert
Wild
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