Spritzen ist Körperverletzung
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Nur, wenn Sie den Patienten umfassend aufklären, sichern Sie sich ab! |
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Erschienen in: Ärztliche Praxis Urologie Nephrologie 5, September-Oktober 2000, Seite 41 |
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Juristisch
gesehen erfüllen viele ärztliche Behandlungsmethoden wie etwa Spritzen
oder Operationen den Tatbestand der Körperverletzung. Das bedeutet, daß
die Handlung des Arztes rechtswidrig und strafbar ist. Doch eine
umfassende Aufklärung vor dem Eingriff und die Einwilligung des
Patienten in die entsprechende Maßnahme sichern den Arzt ab. Ein
Arzt ist verpflichtet, seinen Patienten über Art, Ablauf, Ziel, Folgen,
Nebenwirkungen, Alternativen (Konservative Behandlung - Operation) und
Risiken einer Behandlung aufzuklären. Auch äußerst selten auftretende
Folgen und Risiken müssen im Gespräch erwähnt werden. Denn der
Patient soll in freier Selbstbestimmung entscheiden, ob er das Risiko
eines ärztlichen Eingriffs eingehen möchte. Eine
Aufklärung über das Für und Wider einer ärztlichen Maßnahme muß
rechtzeitig vor einem Eingriff erfolgen. Es sei denn, es liegt ein
Notfall vor. Hintergrund: Der Patient soll in der Lage sein, ohne
zeitlichen Druck zu entscheiden. Dabei
wird unterschieden zwischen Maßnahmen die weniger belastend für den
Patienten sind und Maßnahmen die mit größeren Belastungen verbunden
sind. In dem Fall sollte die Aufklärung spätestens am Vortag vor dem
Eingriff erfolgen. Bei
ambulanten Eingriffen genügt eine Aufklärung am Tag des Eingriffs. Das
gilt jedoch dann nicht, wenn die Aufklärung erst so unmittelbar vor dem
Eingriff erfolgt, daß der Patient den Eindruck gewinnt, sich nicht mehr
aus einem bereits in Gang gesetzten Ablauf der Behandlung lösen zu können.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil zum Thema Aufklärungspflicht
bei Routineimpfungen entschieden. Grundsätzlich
muß der Arzt seinen Patienten in einem persönlichen Gespräch aufklären.
Dies schließt jedoch nicht die Verwendung von Merkblättern aus, in
denen die notwendigen Informationen zu dem Eingriff einschließlich der
Risiken schriftlich festgehalten sind. Derartige
schriftliche Hinweise sind in der heutigen Zeit üblich. Sie werden vor
allem für eine präzise und umfassende Beschreibung des Aufklärungsgegenstandes
benutzt. Darüber hinaus dienen sie dem Arzt dazu, ein Beweismittel in
den Händen zu haben. Die
Merkblätter ersetzen aber in jedem Fall nicht das Gespräch zwischen
Arzt und Patient. Hier muß sich der Arzt davon überzeugen, daß der
Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat. Das Aufklärungsgespräch
gibt dem Arzt die Möglichkeit, auf die individuellen Belange des
Patienten einzugehen und mögliche Fragen zu beantworten. Die
Einwilligung zu dem Eingriff sollte der Patient dann schriftlich geben. Der
Patient kann auch auf seine Aufklärung verzichten. Dies sollte sich der
Arzt jedoch schriftlich bestätigen lassen. Bei
Patienten, deren Sprachkenntnis nicht ausreichend ist, um die Aufklärung
zu verstehen, ist ein Dolmetscher oder eine andere sach- und
sprachkundige Person hinzuzuziehen. Die
Beweislast für eine ausreichende Aufklärung liegt beim Arzt. Er muß
nachweisen können, daß die Aufklärung vor dem Eingriff vorgenommen
wurde und daß sich der Patient auch bei vollständiger Aufklärung über
die Risiken und Folgen zu der Behandlung entschlossen hätte. Die
Beweislast liegt auch dafür beim Arzt, daß er von einer Aufklärung
hatte absehen dürfen, weil der Patient bereits von anderer Seite genügend
aufgeklärt worden ist. ÄP-Checkliste
: 10
Punkte zur Aufklärungspflicht Diese
zehn Punkte sollten Sie beachten, damit Sie ihrer Aufklärungspflicht
genüge tun. Sie müssen Patienten wenigstens informieren über:
Herbert
Wild
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